Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBs für Reisemobile und Wohnwagen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB
1.1 Diese allgemeinen Mietbedingungen für Reisemobile und/oder Wohnwagen (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) sind Grundlage und Gegenstand sämtlicher Mietverträge zwischen der Glück Freizeit GmbH, Ohmstraße 16, 85254 Sulzemoos, Tel. +49 8135937-1370. Email vermietung@glueck-freizeitmarkt.de (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und ihrer Kunden. Maßgeblich ist die jeweils im Zeitpunkt der Buchung gültige Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
1.2 Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die Verträge zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.3 Etwaige abweichende Vereinbarungen in Mietverträgen haben im Zweifel gegenüber diesen Mietbedingungen Vorrang und werden im Übrigen durch diese Mietbedingungen ergänzt.
1.4 Vermieter und Mieter werden nachfolgend gemeinsam als Parteien bezeichnet.
§ 2 Vertragsabschluss und Gegenstand
2.1 Gegenstand eines auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrags (nachfolgend
„Mietvertrag“ genannt) ist die Anmietung eines Fahrzeugs der vom Vermieter angebotenen Fahrzeuge in der vom Mieter ausgewählten Fahrzeugkategorie. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter bei Notwendigkeit auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen. Technische Änderungen bleiben Vorbehalten. Geringfügige Leistungsabweichungen, die den Nutzungsumfang nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Anfechtungen durch den Mieter. Schaden-ersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen hierbei nicht.
2.2 Neben der Vermietung erbringt der Vermieter darüber hinaus keine weiteren Leistungen, insbesondere keine Reiseleistungen. Es ist allein Sache des Mieters, wie er das Mietfahrzeug persönlich und eigenverantwortlich einsetzt.
2.3 Sämtliche Angebote des Vermieters sind unverbindlich. Ein Mietvertrag über ein Mietfahrzeug kann nur schriftlich abgeschlossen werden und erfordert die Unterschrift von Mieter und Vermieter.
2.4 Reservierungen sind nur verbindlich, wenn sie seitens des Vermieters schriftlich oder per E-Mail als „verbindlich“ bestätigt wurden.
2.5 Mehrere Mieter haften dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner.
§ 3 Miete
3.1 Für die Dauer der Nutzung des Mietfahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, gegenüber dem Vermieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Dem Mieter wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung eines Mietfahrzeugs eine volle Tagesmiete berechnet. Hiervon ausgenommen sind der Tag der Übergabe/Abholung und Rückgabe. Diese Tage werden lediglich zu je 50 % in Rechnung gestellt.
3.2 Die Höhe der Tagesmiete ergibt sich, sofern nicht im Mietvertrag festgelegt, aus der aktuell gültigen Preisliste des Vermieters. Einsehbar unter www.glueck-rent.de.
3.3 Sämtliche Mietpreisangaben gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.4 Nach Vertragsschluss hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 % des gesamten Mietpreises zu leisten. Der restliche Mietpreis ist spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn zu zahlen. Bestehen zwischen vertraglich vereinbartem Mietbeginn und dem Vertragsschluss weniger als 28 Tage, ist die vereinbarte Miete insgesamt sofort fällig. Sofern nicht anders vereinbart, können Zahlungen des Mieters durch Überweisung auf das im Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters erfolgen. Alternativ können Zahlungen auch am Sitz des Vermieters durch EC-Kartenzahlung durchgeführt werden.
3.5 In der Miete nicht enthalten sind die für das Mietfahrzeug entfallenden Kosten während der Mietdauer für Kraftstoff, AdBlue, Campinggas, Fähren-/Maut-Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben. Diese Kosten sind allein durch den Mieter zu tragen.
§ 4 Rücktritt
4.1 Der Mieter ist berechtigt vor Mietbeginn von dem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Es werden folgende Stornogebühren fällig.
10% des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn, mindestens 75,00€/Reservierung
20% des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 40% des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 60 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 70 % des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 80 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
90 % des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns
4.2 Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Dem Mieter wird zur Absicherung der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen. Im Falle der Umbuchung oder der Annahme eines Ersatzmieters wird eine Bearbeitungsgebühr von 75 EUR berechnet. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Dem Mieter steht es in solchen Fällen frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4.3 Der Vermieter kann bei begründetem Verdacht einer Vertragsverletzung des Mieters vom Mietvertrag fristlos zurücktreten. Der dadurch entstehende Nutzungsausfall wird wie folgt geregelt:
Bei Rücktritt vor der Mietzeit gilt für den Mieter die in Punkt 7 beschriebene Regelung des Vertragsrücktritts. Bei Rücktritt während der Mietzeit wird gerichtlich ein Benutzungsrechtsentzug erwirkt. Wird das Reisemobil vor Beendigung der Mietzeit dem Vermieter übergeben, so hat der Mieter einen Erstattungsanspruch höchstens in der Höhe des noch nicht in Anspruch genommenen Mietpreises, unter Abzug entstandener Auslagen des Vermieters.
§ 5 Kaution
5.1 Neben der Miete gemäß § 3 hat der Mieter eine Kaution für das Mietfahrzeug im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Kaution beträgt 1.500,00 €. Ohne Hinterlegung einer Kaution kann das Fahrzeug nicht übergeben werden.
5.2 Die Kaution ist spätestens bei Übergabe des Mietfahrzeugs per Kreditkarte zu bezahlen. Akzeptiert werden nur MasterCard sowie VISA-Card und EC-Karten. Prepaid-Karten werden nicht akzeptiert. Eine Hinterlegung der Kaution in bar ist nicht möglich. Die Kaution wird von der Karte abgebucht und nicht nur geblockt.
5.3 Bei vertragsgemäßer und pünktlicher Rückgabe erhält der Mieter die Kaution zurück. Sie wird auf das gewünschte Bankkonto zurück überwiesen. Die Rückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte oder bei Fahrzeugrücknahme nicht sofort feststellbare Mängel. Offene Mieten, fehlende oder beschädigte Gegenstände, Schadensersatzansprüche usw. werden mit der Kaution verrechnet. Kommt der Mieter der vertraglichen Rückgabeverpflichtung nicht oder nur teilweise nach, werden die Kosten zur Wiederherstellung des vertraglichen Zustands berechnet. Bei einem Schadensfall kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostenlast, kann der Vermieter von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
§ 6 Versicherungen
6.1 Mietfahrzeuge des Vermieters sind entsprechend den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für die Mietdauer wie folgt versichert:
6.1.1 Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung für Sach- und Vermögensschäden i.H.v. 50 Mio. €, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. €.
6.1.2 Haftungsfreistellung, sofern keine volle Haftung des Mieters vorgesehen ist, besteht nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes. Ein Selbstbehalt besteht bei Teilkaskoschutz in Höhe von 1.500,00 €. Bei Vollkaskoschutz beträgt die Selbstbeteiligung 1.500,00 € pro Schadensfall.
§ 7 Mietdauer
7.1 Die Mietdauer beginnt mit dem zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Übergabe-/Abholtermin und endet an dem vereinbarten Endtermin. Diese werden im Mietvertrag festgelegt. Die Mindestmietdauer beträgt 7 Tage.
7.2 Fristlose Kündigung: Das Recht zur fristlosen Kündigung beider Vertragsparteien bleibt von der vertraglich vereinbarten Mietdauer unberührt.
§ 8 Weitere Pflichten des Mieters
8.1 Jeder Fahrer eines Mietfahrzeugs muss einen zum Führen des jeweiligen Fahrzeugs im Inland gültigen Führerschein besitzen und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
8.1.1 Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen seit mindestens 3 Jahren – im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist.
8.1.2 Für Wohnmobile gilt: Der Führerschein der Klasse berechtigt das Fahren von Reisemobilen bis zu 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse.
Die Führerscheinklasse B ist auf 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse limitiert.
Für Fahrzeuge von 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse ist die Fahrerlaubnis C1 notwendig.
8.1.3 Besitzer eines Führerscheins der Klasse B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.
8.2 Der Mieter hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietfahrzeugs seinen Führerschein und einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen. Ist der Mieter hierzu nicht in der Lage, ist der Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.
8.3 Bedienung des Mietfahrzeugs: Bei der Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Mieter durch Personal des Vermieters eine Einweisung zur Benutzung des Fahrzeugs. Hierbei hat der Mieter den Anweisungen des Personals des Vermieters Folge zu leisten. Im Übrigen hat der Mieter bei der Bedienung des Fahrzeugs Folgendes zu beachten:
8.3.1 Der Mieter hat die Betriebsanleitung/das Handbuch des Mietfahrzeugs und bei der Benutzung die sich daraus ergebenden Pflichten zu beachten.
8.3.2 Er hat das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln. Insbesondere hat der Mieter für die Prüfung des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks und die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs zu sorgen.
8.3.3 Das Mietfahrzeug ist bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere hat der Mieter an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
8.3.4 Der Mieter hat dafür zu sorgen regelmäßig zu kontrollieren, dass sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und dass insbesondere die maximale Zuladung beachtet wird.
8.4 Verhalten im Straßenverkehr: Der Mieter hat sämtliche straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten in Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Befestigung von Ladung und, sofern zutreffend, das Anhängen des Mietfahrzeugs an ein Zugfahrzeug. Fallen mit der Nutzung des Mietfahrzeugs während der Mietdauer Bußgelder oder/und Strafen an, die vom Mieter versursacht und verschuldet wurden, hat der Mieter diese vollumfänglich zu übernehmen und den Vermieter, sofern erforderlich, wenigstens im Innenverhältnis von einer Haftung freizustellen. Strafzettel werden mit einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung von 15€ pro Strafmandat in Rechnung gestellt.
8.5 Unfallschaden: Ein Unfallschaden im Sinne dieser Mietbedingungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietfahrzeug zur Folge hat, egal, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Bei Unfällen hat der Mieter die Polizei zu verständigen und, falls möglich, eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, so hat der Mieter einen Unfallbericht am Unfallort zu erstellen. Er hat den Vermieter unmittelbar über den Unfall telefonisch +49 8135 937-1370 oder E-Mail vermietung@glueck-freizeitmarkt.de zu informieren. Der Mieter hat bei einem Unfall – außer bei Gefahr in Verzug – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen Weisungen des Vermieters einzuholen. Für einen eventuellen Rücktransport, der Bergung, Verschrottung und Verzollung des Fahrzeugs haftet der Mieter. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
8.6 Panne: Sind Reparaturarbeiten am Fahrzeug notwendig, hat der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich zu informieren und dessen Weisungen einzuholen, bevor ein Werkstattauftrag erteilt wird. Dies gilt nicht bei Reparaturen, die zur Herstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit erforderlich sind. Reparaturen können in diesem Fall bis zu einem Betrag von 150,00 € seitens des Mieters beauftragt werden. Die Kosten werden vom Vermieter übernommen, sofern der zugrunde liegende Schaden nicht durch den Mieter verschuldet wurde. Der Vermieter ist in jedem Fall unverzüglich telefonisch zu informieren.
8.7 Rauchverbot: Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Sollte im Fahrzeug doch geraucht werden, wird eine Vertragsstrafe von 800 EUR zur Zahlung fällig.
8.8 Tiermitnahme: Die Mitnahme von Tieren im Fahrzeug ist nur nach vorheriger Absprache des Vermieters gestattet und wird mit Mehrkosten berechnet. Im Zweifel hat der Mieter für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit /Einreisebestimmungen zu sorgen.
8.9 Gebrauchsüberlassung an Dritte und Untervermietung: Das Mietfahrzeug darf, sofern nicht im Mietvertrag anders geregelt, ausschließlich durch den Mieter persönlich geführt werden. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Mieter ist nur durch vorherige schriftliche Bestätigung durch den Vermieter gestattet. Der Mieter ist zur Untervermietung des Mietfahrzeugs nicht berechtigt.
8.10 Auslandsfahrten: Fahrten mit dem Mietfahrzeug ins Ausland sind nur innerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz und Norwegen gestattet. Außerhalb der EU sind Fahrten nur erlaubt, sofern vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrags darauf hingewiesen und das entsprechende Land in den Mietvertrag mitaufgenommen wurde. Bestimmte Länder bedürfen der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
8.11 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen
8.12 Dem Mieter ist untersagt die Fahrzeuge wie folgt zu verwenden: Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests. Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts nachweisbar sind. Zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur Beförderung von Lasten oder mehr als der zulässigen Personenzahl. Zur Beförderung von Tieren aller Art. Zum Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Reisemobils abweichen. Zur Beförderung explosiver, entzündlicher, giftiger, radioaktiver oder sonstiger gefährlicher Stoffe. Zur Nutzung über das zulässige Gesamtgewicht hinaus. Für Fahrschulübungen und Geländefahrten.
8.13 Haftung des Mieters bei Schäden: Sofern vom Mieter zu vertreten, haftet dieser dem Vermieter für Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden, die dem Vermieter aufgrund Vertragsverletzungen des Mieters während der Mietdauer entstehen, nach den folgenden Bestimmungen:
8.13.1 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vertraglich verein-barten Selbstbehalt gemäß § 5 b) pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzugs entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
8.13.2 Führt der Mieter einen Schaden am Fahrzeug vorsätzlich herbei, haftet er dem Vermieter uneingeschränkt ohne die auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gerichtete Haftungseinschränkung. Ebenfalls gilt die Haftungs-beschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden.
8.13.3 Wird ein Schaden durch den Mieter grob fahrlässig verursacht, so haftet er dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
8.13.4 Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt noch auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens des Mieters.
§ 9 Übergabe und Rückgabe der Mietsache
9.1 Die Abholung/Übergabe des Mietfahrzeugs sowie dessen Rückgabe finden, sofern nicht anders vereinbart, jeweils am Sitz des Vermieters statt. Die Abholzeiten sind montags bis freitags von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, samstags von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Ferien bis 16.00 Uhr), oder nach mündlicher und schriftlicher Vereinbarung. Die Rückgabe kann montags bis samstags von 09.00 bis 11.00 Uhr erfolgen. Erfolgt die Abholung/Übergabe an einem Samstag, muss dies gesondert vereinbart werden. Sonn- und Feiertags bleibt die Vermietung geschlossen.
9.2 Das Mietfahrzeug wird dem Mieter nur übergeben, wenn er die vereinbarte Miete (§ 3) und die zu entrichtende Kaution (§ 4) vollständig bezahlt bzw. hinterlegt sowie an einer Einweisung durch den Vermieter (§ 8 b) teilgenommen hat.
9.3 Mietfahrzeuge werden bei der Abholung vollgetankt und in gereinigtem Zustand (innen und außen) an den Mieter übergeben.
9.4 Bei Übergabe und Rückgabe haben die Parteien ein von beiden Seiten zu unterzeich-nendes Übergabe-/Rückgabeprotokoll hinsichtlich des Mietfahrzeugs zu erstellen.
9.5 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
9.6 Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs hat der Mieter dieses in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er es vom Vermieter erhalten hat. Insbesondere hat der Mieter das Mietfahrzeug von innen und außen in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die Reinigungskosten zu tragen. Ferner sind Fahrzeugpapiere und Schlüssel an den Vermieter zu übergeben.
9.7 Der Vermieter berechnet, sofern das Fahrzeug ungereinigt zurückgegeben wird (§ 9 f), pauschal für die Außenreinigung 80,00€, die Innenraumreinigung 130,00 € und weitere 150,00 € für die anfallende Reinigung einer Toilette.
9.8 Etwaige Kosten zur Mängelbeseitigung, gleich aus welchem Grund, hat der Mieter zu tragen. Von der Inanspruchnahme Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei.
9.9 Weiterhin hat der Mieter dafür zu sorgen, dass das Mietfahrzeug vollgetankt (Diesel und AdBlue) zurückgegeben wird. Ist der Tank bei der Rückgabe durch den Mieter nicht voll aufgefüllt, so fallen zu seinen Lasten eine gesonderte Betankungs-aufwandspauschale in Höhe von 50,00 € inklusive Mehrwertsteuer sowie pro betankten Liter der jeweils aktuelle Preis für Kraftstoff inklusive Mehrwertsteuer an.
9.10 Gibt der Mieter das Mietfahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung pro angefangener Stunde 30,00 €, höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den vereinbarten Tagesmietpreis verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als vom Vermieter angegeben entstanden ist.
9.11 Im Falle einer verspäteten Rückgabe widerspricht der Vermieter einer Verlängerung des Mietverhältnisses bereits an dieser Stelle.
9.12 Kommt es auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu einer vorzeitigen Rückgabe, bleibt die Pflicht zur Mietzahlung in vollem Umfang bestehen. Der Vermieter wird sich jedoch unverzüglich bemühen das Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten.
9.13 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Größe, Alter und Gewicht gewähltem Kindersitz auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
9.14 Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereit zu stellen.
§ 10 Haftung des Vermieters
10.1 Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
10.2 Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.
10.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen wurden, es sei denn es liegt ein Fall des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor.
§ 11 Datenschutz/ Ortungssystem
11.1 Der Vermieter erhebt Daten des Vermieters beim Anbahnen und beim Abschluss eines Mietvertrags. Diese Daten werden vom Vermieter erhoben, gespeichert und verarbeitet. Grundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
11.2 Personenbezogene Daten die der Mieter dem Vermieter mitteilt werden zweck-gebunden nach den Vorgaben der DSGVO verarbeitet. Die Daten werden nur inner-halb der Unternehmensgruppe Glück-Freizeit GmbH geteilt und nicht an Dritteweitergegeben. Nähere Informationen zur Verarbeitung und zu Ihren Rechten nach der DSGVO entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung www.glueck-rent.de/Datenschutz.
11.3 Die Mietfahrzeuge können zum Teil mit einem satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet sein, welches erlaubt, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeugs festzustellen und das Fahrzeug im Notfall (etwa bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Die Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs genutzt.
11.4 Darüber hinaus verfügen die Fahrzeuge des Vermieters ggf. über ein serienmäßig verbautes Telematiksystem. Damit wird im Falle eines Unfalls automatisch ein zuvor festgelegter Datensatz an die Notrufnummer 112 gesendet und gleichzeitig eine Sprachverbindung aufgebaut. Der Datensatz enthält unter anderem den Unfallzeitpunkt, die genauen Koordinaten des Unfallorts, die Fahrtrichtung (wichtig auf Autobahnen und in Tunneln), Fahrzeug-ID, Service Provider-ID und eCall-Qualifier (automatisch oder manuell ausgelöst). Optional ist die Übermittlung von Daten von Bord-Sicherheitssystemen, wie z. B. der Schwere des Unfallereignisses und der Zahl der Insassen, ob die Sicherheitsgurte angelegt waren, ob das Fahrzeug sich überschlagen hat, etc. möglich. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Weitere Informationen sind im Handbuch des Fahrzeugs zu finden.
11.5 Die Fahrzeuge des Vermieters sind ggf. serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen, wie z.B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Dadurch soll nicht der Zweck verfolgt werden, personenbezogene Daten des Mieters oder des Fahrers zu erheben. Der Mieter ist daher verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs zum Ende der Mietzeit hin das Informations- und Kommunikationssystem des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung zurückzusetzen und damit die gesammelten personenbezogenen Daten aus den Navigationsgeräten bzw. den Mobiltelefonsystemen zu löschen. Eine entsprechende Bedienungsanleitung ist im Fahrzeug vorhanden. Insbesondere hat er auch die auf seinem eigenen Mobiltelefon befindlichen zu dem Fahrzeug gespeicherten Daten (wie z.B. Profil- und Verbindungsdaten) aus der entsprechenden Anwendung zu löschen.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt deutsches Recht. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand nach dem Sitz des Vermieters in 85254 Sulzemoos. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.2 Sind eine oder mehrere Regelungen dieser Mietbedingungen unwirksam, so bleibt ein auf dieser Grundlage geschlossener Mietvertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 09.05.2023